top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand April 2026

  1. Geltung

    1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns, SAMsoric GmbH, und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

    2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.samsoric.com) und wurden diese AGB auch an den Kunden übermittelt.

    3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

    4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

    5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
       

  2. Angebote, Vertragsabschluss

    1. Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass wir dem Kunden schriftlich Verbindlichkeit zusichern.

    2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

    3. Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm uns erteilten technischen Angaben und Kennzahlen sowie sonstigen Informationen, die wir zur Erstellung unseres Angebots benötigen. Wir sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Angaben, Kennzahlen und Informationen zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.

    4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich, es sei denn, es wird schriftlich Unentgeltlichkeit vereinbart.
       

  3. Preise

    1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

    2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die vom ursprünglichen Auftrag nicht umfasst waren, besteht sofern dazu keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, Anspruch auf angemessenes Entgelt.

    3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

    4. Das Entgelt bei Dauerschuld-verhältnissen (wie z.B. Wartungs-verträgen, laufende Zahlungen für Sensorfee) ist wertgesichert nach dem VPI 2020 vereinbart, Erhöhungen des Leistungspreises durch die Wertsicherung können von uns an den Kunden weiterverrechnet werden. Als Ausgangsbasis wird der Wertsicherungsberechnung der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Die Anpassung erfolgt mit jenem Zeitpunkt, mit dem durch die Wertsicherungsberechnung eine Schwelle von + 2 % überschritten ist.

    5. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
       

  4. Zahlung

    1. Die Zahlung hat auf Grundlage der von uns mit dem Kunden vereinbarten Zahlungskonditionen zu erfolgen. Änderungen der vereinbarten Zahlungskonditionen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Wurden keine Zahlungskonditionen vereinbart, wird der uns verrechnete Betrag für erbrachte Leistungen mit Empfang der Rechnung zur sofortigen Zahlung fällig.

    2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Ver-einbarung.

    3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Über-weisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

    4. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Wir behalten in diesem Zusammenhang auch vor, bei Zahlungsverzug des Kunden Funktionen der von uns vertriebenen Sensoren, für die eine laufende Zahlung (Abozahlung) erforderlich  ist, ohne weitere Ankündigung zu deaktivieren.

    5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

    6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

    7. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.

    8. Wir sind gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8 % Punkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der OENB zu berechnen.

    9. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

    10. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

    11. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 20,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
       

  5. Bonitätsprüfung

    1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutz-verbände Alpenländischer Kre-ditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeit-nehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
       

  6. Mitwirkungspflichten des Kunden

    1. Unsere Pflicht zur Leistungs-ausführung beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten ge-nannten, erfüllt.

    2. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen ver-pflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unsers Mon­tagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.

    3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

    4. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die von uns gelieferten Produkte gegeben sind.

    5. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen in seinem Unternehmen, welche für den ordnungsgemäßen Betrieb unserer Systeme erforderlich sind, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und derglei­chen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

    6. Wir sind be­rechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

    7. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermit­telten Angaben oder Anweisungen besteht hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen.

    8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
       

  7. Leistungsausführung

    1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Er-eiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

    2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
       

  8. Liefer- und Leistungsfristen

    1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.

    2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

    3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

    4. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels ein-geschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen
       

  9. Eigentumsvorbehalt

    1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

    2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

    3. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

    4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

    5. Notwendige und zur zweck-entsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

    6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

    7. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
       

  10. Unser geistiges Eigentum

    1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt wurde, bleiben unser geistiges Eigentum.

    2. Deren Verwendung, ins-besondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

    3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
       

  11. Gewährleistung

    1. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.

    2. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

    3. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

    4. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die von uns gelieferten Systeme uns ohne schuldhafte Verzögerung zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen ein-zuräumen

    5. Mängelrügen und Be-anstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Ge-währleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach drei Werktagen) uns unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Betrifft die Mängelrüge Hardwarekomponenten, sind die beanstandeten Produkte uns vom Kunden zu übergeben oder uns die Möglichkeit der Demontage der Produkte einzuräumen, sofern dies zur Mängelprüfung tunlich ist.

    6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

    7. Eine etwaige weitere Nutzung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen.

    8. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die von uns gelieferten Produkte und Systeme unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

    9. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

    10. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung ab-wenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbe­hebbaren Mangel handelt.

    11. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass die von uns gelieferten Produkte/Systeme zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungs-erbringung vorgelegenen In-formationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6. nicht nachkommt bzw. nachgekommen ist.

    12. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke  nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

    13. Die Gewährleistungsfrist für von uns gelieferte Produkte beträgt ein Jahr ab Übergabe.
      ​ 

  12. Haftung

    1. Wir haften nur für Schäden, wenn die von uns gelieferten Produkte und Systeme bestimmungsgemäß ein-gesetzt und verwendet wurden.

    2. Wurden von uns Maschinen-schutzsysteme geliefert und montiert, dienen diese bestimmungsgemäß nur dem Erkennen und Melden von Partikeln, von denen eine Brandgefahr ausgeht, an jenen Maschinen, bei denen sie installiert sind und dem kleinflächigen Abkühlen dieser Partikel. Die Einbindung von Maschinen-schutzsystemen in darüber hinaus-gehenden Brandmelde- und Löschanlagen ist technisch und rechtlich unzulässig. Für Schäden jeglicher Art, die aus einer derartigen nicht bestimmungsgemäßen Verwendung resultieren, übernehmen wir keine Haftung.

    3. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer Besonderheiten.

    4. Die Haftung ist in allen Fällen beschränkt mit dem Haftungs-höchstbetrag der durch uns abge-schlossenen Haftpflichtversicherung, der bei uns erfragt werden kann.

    5. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

    6. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

    7. Unsere Haftung ist zudem ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung, nicht bestimmungsgemäße Verwendung der von uns gelieferten Produkte und Systeme, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installations-vorschriften, durch mangelnde Wartung oder Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte sowie für jeden Schaden, der daraus resultiert, dass der Kunde oder Dritte im Auftrag des Kunden in unsere Produkte und Systeme eingegriffen, diese dabei verändert oder geändert haben oder dabei ohne unsere Zustimmung Wartungsarbeiten durchgeführt haben.

    8. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

    9. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Be-dienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise von uns, dritten Herstellern vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können.
       

  13. Salvatorische Klausel
    1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

    2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchen-üblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
       

  14. Anzuwendendes Recht/ Gerichtsstand

    1.  Auf alle mit uns abgeschlossenen Verträge ist materielles österreichisches Recht anzuwenden. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens in Leoben/Steiermark.

    2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis, dessen Anbahnung und Abschluss ergebenden Streitigkeiten oder für alle aus künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des für unseren Firmensitz örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

bottom of page